Allgemeine Informationen
Beteiligung der Öffentlichkeit und von Behörden sowie Trägern öffentlicher Belange
Gem. § 3 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Gem. § 4 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 BauGB
Die wesentliche gesetzliche Grundlage für die Stadtplanung ist das Baugesetzbuch. Es schreibt vor, dass die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken durch Bauleitpläne zu regeln ist. Die Planungsziele einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung werden sowohl im Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan), wie auch im Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) umgesetzt. Ist die Aufstellung eines Bauleitplanes erforderlich, sind die Wünsche und Interessen der einzelnen Bürger mit den Zielen der Stadtplanung in Einklang zu bringen.
In einer ersten Stufe - der frühzeitigen Bürgerbeteiligung - werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und wesentliche Alternativen für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes zur Diskussion gestellt. Nach Beratung im Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Planung und in der zuständigen Bezirksvertretung wird die Planung ausgelegt. Ort und Zeit dieser Auslegung werden im Amtsblatt und in der Wochenzeitung "Schaufenster" mitgeteilt. Jeder - nicht nur die Bürger der Stadt - kann den Plan einsehen und sich erläutern lassen. Neben der öffentlichen Auslegung kann die Unterrichtung durch Bürgerbriefe, Broschüren, Pressemitteilungen, Ausstellungen oder öffentliche Anhörungen erfolgen. Alle der Verwaltung bekanntgewordenen Stellungnahmen werden geprüft und, soweit sie von Belang sind, nach Möglichkeit in das Plankonzept eingearbeitet.
Nach Abschluss der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wird von der Verwaltung ein Planentwurf erarbeitet. Nach Beratung des Entwurfes in Bezirksvertretung und Fachausschuss beschließt der Rat, den Planentwurf öffentlich auszulegen. Auf diese zweite Stufe der Bürgerbeteiligung - die öffentliche Auslegung - wird mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt und der Wochenzeitung "Schaufenster" hingewiesen. Der Planentwurf liegt zusammen mit der Begründung einen Monat zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Ort und Zeit werden in der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt. Jeder kann den Plan einsehen und Anregungen vorbringen. Auf Wunsch wird der Entwurf erläutert.
Nach der Auslegung werden die Anregungen zunächst von der Stadtverwaltung geprüft und entsprechend ihrer Bedeutung zusammen mit allen anderen, zuvor im Planungsverfahren eingebrachten Gesichtspunkten gewürdigt. Die Anregungen werden den Ratsgremien zusammen mit dem Planentwurf zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Es kommt vor, dass der Planentwurf daraufhin geändert und den Bürgern in einer erneuten Auslegung vorgestellt wird.
In bestimmten, gesetzlich genau vorgeschriebenen Fällen kann auf einzelne Elemente der Bürgerbeteiligung verzichtet werden. Dabei haben aber die direkt Betroffenen in jedem Fall die Möglichkeit, Anregungen vorzutragen.
Alle Beratungen, die die Aufstellung von Bauleitplänen betreffen, sind grundsätzlich öffentlich, so dass jeder Bürger den Gang der Diskussion verfolgen kann. Der Rat befindet über die Anregungen und beschließt den Bauleitplan. Den Einwendern wird der Beschluss zu ihren Anregungen mitgeteilt. Nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses (Satzungsbeschluss beim Bebauungsplan) bzw. der Plangenehmigung durch die Bezirksregierung (beim Flächennutzungsplan) tritt der Bauleitplan in Kraft.
Beteiligung von Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
Darüber hinaus sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.
Bürgerleitfaden zur Beteiligung bei Planungs- und Genehmigungsverfahren
Die Geschäftsstelle „Dialog schafft Zukunft“ hat den Bürgerleitfaden „Beteiligung bei Planungs- und Genehmigungsverfahren“ herausgegeben.
Der Bürgerleitfaden soll einen Beitrag dazu leisten, die Gestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Durchführung von Großvorhaben zu fördern. Dazu informiert der Leitfaden über bestehende Möglichkeiten und Methoden der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Darüber hinaus will er die Kommunen darin unterstützen, Bürgerinnen und Bürger über ihre Beteiligungsmöglichkeiten aufzuklären und damit die Dialogkultur vor Ort zu stärken.
Die Geschäftsstelle „Dialog schafft Zukunft“ handelt im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (MWEIMH) als Impulsgeber und Lotse für Bürgerbeteiligung und Dialog in NRW. Deshalb steht die Geschäftsstelle auch für Fragen und Workshops zu diesem Thema zur Verfügung. Sie ist erreichbar unter der Telefon-Nr. 02 11 – 8 37 43 73.