Baugenehmigung, Bauvoranfrage, Nutzungsänderung
Grundsätzlich bedarf die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage einer Baugenehmigung. Ausgenommen hiervon sind die nach § 62 BauO NRW verfahrensfreien und die nach § 63 BauO NRW freigestellten Vorhaben. Die Beseitigung bestimmter Anlagen ist anzeigepflichtig nach § 62 BauO NRW.
Der Kreis Kleve ist als Bauaufsichtsbehörde zuständig für die Erteilung der Baugenehmigungen im Stadtgebiet Rees.