Abbruch von Gebäuden

  • Leistungsbeschreibung

    Der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf der Baugenehmigung in Form einer Abbruchgenehmigung durch den Kreis Kleve. Eine Abbruchgenehmigung wird nicht benötigt, wenn z. B. Gebäude mit bis zu 300 m³ umbauten Raum, Mauern oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge abgerissen werden.

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