Abwasserbeseitigung für Niederschlagswasser

  • Leistungsbeschreibung

    Niederschlagswasser ist in den meisten Bereichen des Stadtgebietes auf dem Grundstück zu versickern oder in ein Gewässer einzuleiten. Die Frage, ob Grundstücke hinsichtlich der Einleitung von Niederschlagswasser an die städtische Abwasseranlage angeschlossen werden können oder müssen, ist mit dem Abwasserbetrieb der Stadt Rees zu klären. Für die Herstellung oder Nutzung eines Kanalanschlusses ist eine Genehmigung zu beantragen. Grundsätzlich muss jedes Grundstück über eine eigene Anschlussleitung verfügen. Hierzu gibt es Auskünfte und Unterlagen über Kanallagepläne und Aufmaßzeichnungen von Grundstücksanschlussleitungen beim Abwasserbetrieb der Stadt Rees.

    Nach geltendem Landeswasserrecht und aktueller Rechtsprechung können bzw. müssen die Städte unter bestimmten Voraussetzungen die Abwasserüberlassungspflicht bzw. Festsetzung des Kanalanschluss- und Benutzungszwanges auch für Niederschlagswasser und kleine Flächen durchsetzen. Falls beabsichtigt wird, das Niederschlagswasser von bebauten / überbauten / befestigten Flächen auf einem Grundstück über eine Versickerungsanlage zu beseitigen und nicht in die städtische Abwasseranlage einzuleiten, sind vorher förmliche Genehmigungsverfahren durchzuführen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob eine erlaubnisfreie oder -pflichtige Versickerungsanlage vorliegt und ggf. ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve zu stellen. Der Antragsvordruck und nähere Informationen sind im Internet auf der Seite des Kreises Kleve abzurufen (www.kreis-kleve.de). In jedem Fall ist ein Antrag bei der Stadt Rees zu stellen für die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für eine erlaubnisfreie oder –pflichtige Anlage / Gewässereinleitung und ggf. auf Befreiung vom Kanalanschluss- und Benutzungszwang. Ein Merkblatt mit ausführlichen Erläuterungen und der Antragsvordruck sind auf Anfrage (per Mail oder Telefon) erhältlich.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende