Auszug aus dem Gewerbezentralregister

  • Leistungsbeschreibung

    Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist eine Art Führungszeugnis für Gewerbetreibende, das zur Vorlage bei Behörden dient oder auch für private Zwecke beantragt werden kann.Das Gewerbezentralregister (GZR), nicht zu verwechseln mit dem bei der jeweiligen Kommune geführten Gewerberegister, ist dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zugeordnet und hat seinen Dienstsitz in Bonn. Es ist für Gewerbetreibende in etwa das, was die "Verkehrssünderkartei" in Flensburg für Autofahrer darstellt: Im GZR werden vollziehbare und unanfechtbare Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde gespeichert, die im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung getroffen wurden, sowie bestands- bzw. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, soweit sie einen gewerberechtlichen Hintergrund haben und eine Geldbuße von mehr als 200 € festgesetzt wurde. Der Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Auszuges kann im Ordnungsamt der Stadt Rees gestellt werden.
  • Erforderliche Unterlagen

    Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden unmittelbar und ausschließlich vom Generalbundesanwalt erstellt. Einen Antrag auf eine solche Auskunft können Sie, wenn Sie in Rees wohnen oder Sie oder die von Ihnen vertretene juristische Person dort ihren Sitz haben, als Privatperson im Bürgerüro und als juristische Person im Geschäftsbereich Gewerbe beantragen.

    Hierzu ist es erforderlich, dass Sie oder ein von Ihnen Beauftragter persönlich im Rathaus erscheint; Anfragen per Brief, E-Mail, Telefax oder Telefon können nicht bearbeitet werden. Irgendwelche Formulare müssen Sie nicht ausfüllen.

    Der Geschäftsbereich Gewerbe erstellt in wenigen Minuten den Antrag für Sie und schickt ihn unmittelbar per Post an den Generalbundesanwalt. Von dort erhalten Sie oder - im Fall der Zuverlässigkeitsprüfung - die zuständige Behörde innerhalb von zehn bis vierzehn Tagen die erwünschte Auskunft.

  • Kosten

    Für einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister fallen Gebühren in Höhe von 13,00 € an.
  • Weiterführende Informationen

    Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie grundsätzlich nur für sich selbst oder eine von Ihnen vertretene juristische Person, nicht jedoch für Dritte, erhalten. Das bedeutet, dass Sie keine Angaben über Geschäftspartner, Arbeitnehmer, Wettbewerber oder Mandanten bekommen - und diese natürlich auch nicht über Sie. Seit der Neufassung des Schwarzarbeitsgesetzes am 23. Juli 2004 verlangen Behörden regelmäßig eine GZR-Auskunft von Personen oder Firmen, die sich um einen öffentlichen Bauauftrag bewerben. Kraft Gesetz (§ 21 SchwarzArbG) sind nämlich für gewöhnlich unter anderem diejenigen Personen oder Firmen für die Dauer von drei Jahren von Submissionen ausgeschlossen, die oder deren Vertretungsberechtigte wegen Schwarzarbeit zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt worden oder die mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt worden sind. Hierüber hinaus müssen Sie der jeweiligen Behörde eine GZR-Auskunft vorlegen, bei der Sie die Zulassung zu einem erlaubnisbedürftigen Gewerbe beantragen oder bei der Sie ein Gewerbe anmelden möchten, welches mit einer Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit verbunden ist. In diese Kategorien fallen beispielsweise Gastwirte, Kraftfahrzeug-Händler, Makler oder Taxiunternehmer. Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist drei Monate lang gültig und kann in dieser Zeit auch mehrfach verwandt werden.