Eingliederungshilfe

  • Leistungsbeschreibung

    Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialhilfeleistung nach dem Sozialgesetzbuch XII. Sie hat das Ziel,

    •     eine drohende Behinderung zu verhüten
    •     eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
    •     Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

    Die Eingliederungshilfe kann für folgende Bereiche beantragt werden: Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Mit der Eingliederungshilfe können zum Beispiel eine persönliche Assistenz oder Hilfsmittel finanziert werden.

    Für einen Teil der Leistungen der Eingliederungshilfe ist der Landschaftsverband Rheinland zuständig.

    Die Sozialämter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind bei der Antragstellung behilflich. Zur weiteren Bearbeitung werden die Anträge über den Kreis Kleve an den Landschaftsverband weitergeleitet.

    Die Eingliederungshilfe kann auch als persönliches Budget bewilligt werden.
  • Voraussetzung

    Eingliederungshilfe kann beantragt werden, wenn eine dauerhafte körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt oder eine solche droht.

    Die Eingliederungshilfe wird nachrangig gezahlt. Das bedeutet, sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern (wie zum Beispiel Krankenkassen, Arbeitsagenturen oder Rentenversicherungsträger) bestehen. Das eigene Einkommen und Vermögen wird in der Regel angerechnet.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende