Erschließungsbeiträge

  • Leistungsbeschreibung

    Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Stadt werden Erschließungsbeiträge gemäß §§ 127 - 135 des Baugesetzbuches i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rees erhoben. Erschließungsanlagen sind erforderlich, damit Grundstücke baulich oder gewerblich genutzt werden können.

    Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Vorher können Vorausleistungen erhoben werden. Beitragspflichtig sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke. Sie müssen 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes tragen.

  • Rechtsgrundlage

    Die entsprechende Satzung finden Sie auf der folgenden Seite unter "Bauen".

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende