Erschließungsverträge

  • Leistungsbeschreibung

    Die Stadt kann gemäß § 124 Baugesetzbuch die Erschließung eines Erschließungsgebietes durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. Dieser stellt die Erschließungsanlagen auf seine Kosten her und überträgt die fertigen Anlagen unentgeltlich auf die Stadt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende