Gaststättenerlaubnisse

  • Leistungsbeschreibung

    Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist erlaubnispflichtig, sobald alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Die Gaststättenerlaubnis ist sowohl personen- als auch objektbezogen.

    Dies bedeutet, dass eine Gaststättenerlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn

    •     eine Gaststätte übernommen wird oder
    •     wenn der Antragsteller bereits eine andere Gaststätte betreibt.

    Für Veranstaltungen von kurzer Dauer oder für zeitlich begrenzte Ereignisse wie Volksfeste, Schützenfeste oder Sportveranstaltungen kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend erlaubt werden (Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz NRW). Eine derartige Gestattung setzt jedoch zwingend einen besonderen Anlass voraus, an den bestimmte Anforderungen gestellt sind.

    Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

    Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich, um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass der zukünftige Gastwirt die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass er seinen steuerlichen Pflichten nachkommt beziehungsweise in den letzten Jahren nachgekommen ist. Deshalb bedarf es unter anderem der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.

    Der Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Eine Zusendung per Fax oder elektronisch ist ebenfalls möglich. Soll ein Vertreter die Meldung für Sie vornehmen, so ist hierfür dessen persönliche Vorsprache erforderlich. Der Vertreter benötigt eine schriftliche Vollmacht und muss sich selber ausweisen können.
  • Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular (kann bei den zuständigen Mitarbeitern angefragt werden)
    • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise EU-Ausweis
    • Führungszeugnis für den Antragsteller (am Wohnort zu beantragen)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (am Wohnort zu beantragen)
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, bei juristischen Personen sind die Zuverläsigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführung als auch für die juristische Person einzureichen
    • Aktuelle Unbedenklichkeitsbeschinigung der für den Antragsteller zuständigen Stadt- oder Gemeindekasse
    • Aktueller Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht Wohnort)
    • Einwandfreie und prüffähige Lagepläne und Grundrisszeichnungen (Maßstab 1:100) aller gewerblich genutzten Räume in 5-facher Ausfertigung
    • Örtlicher Lageplan des Betriebsgrundstücks
    • Kopie des Pacht- oder Kaufvertrages
    • sofern die Antragstellerin/der Antragsteller eine juristische Person oder ein Verein ist: Handels-/Vereinsregisterauszug beziehungsweise Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs, sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist
    • bei Ausländern: gültige Aufenthaltserlaubnis (selbstständige Tätigkeit muss ausländerrechtlich erlaubt sein)
    • Bescheinigung des Gesundheitsamts nach §43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
    • IHK Nachweis (Unterrichtungsnachweis nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 Gaststättengesetz)

    Sie können sich diese Auflistung als Merkblatt ausdrucken.
  • Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende