Hilfe zur Pflege und in anderen Lebenslagen (Pflegegeld)

  • Leistungsbeschreibung

    Hilfe zur Pflege

    Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb Unterstützung benötigen, können unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) erhalten. Hilfe zur Pflege ist eine Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe. Daher ist neben den medizinischen Voraussetzungen insbesondere die wirtschaftliche Situation (Einkommen und Vermögen) für einen möglichen Anspruch von entscheidender Bedeutung.

    Unterschieden wird allgemein zwischen Leistungen bei häuslicher Pflege sowie Hilfe zur Pflege in stationären oder teilstationären Einrichtungen

    Hilfe in anderen Lebenslagen

    Unter dem Begriff "Hilfen in anderen Lebenslagen" finden sich im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) folgende Hilfen:

    •     Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
    •     Altenhilfe
    •     Blindenhilfe
    •     Hilfe in sonstigen Lebenslagen
    •     Bestattungskosten

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende