Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt)

  • Leistungsbeschreibung

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind,

    • die Altersgrenze für den Anspruch auf die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben und
    • die keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben,

    oder Personen,

    • die eine vorgezogene Altersrente beziehen.

    Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d.h länger als 6 Monate, außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Feststellung wird durch den Rententräger oder einen Amtsarzt getroffen.

    Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich. Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.