Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

  • Leistungsbeschreibung

    Ist jemand zur selbständigen Haushaltsführung nicht mehr in der Lage und können die Kosten für Hilfen zur Haushaltsführung wegen zu geringem Einkommens nicht selbst aufgebracht werden, so können diese Hilfen beim Sozialamt beantragt wwerden. Das Sozialgesetzbuch XII unterscheidet dabei die "Haushaltshilfe" nach § 27 Abs. 3 und die "Hilfe zur Weiterführung des Haushalts" nach § 70.

    Hilfen zur Haushaltsführung können Menschen erhalten, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihren Haushalt ganz oder teilweise selbständig zu führen. Insbesondere soll durch die Gewährung der Hilfen zur Haushaltsführung ein Verbleib im eigenen Haushalt unterstützt und eine Heimaufnahme vermieden werden.
  • Voraussetzung

    Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes

    Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes wird gewährt, wenn kein Haushaltsangehöriger den Haushalt weiterführen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts kommt in Betracht, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

    •     ein eigener Haushalt ist vorhanden,
    •     kein anderer Haushaltsangehöriger kann den Haushalt weiterführen,
    •     es ist notwendig und sinnvoll, dass der Haushalt weitergeführt wird,
    •     die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig.

    Insbesondere dann wird die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes geleistet, wenn Krankheit, Schwangerschaft, Krankenhausaufenthalt, Erholungsmaßnahmen oder Kuren die Führung des Haushalts beeinträchtigen. Es handelt sich aber um eine nachrangige Hilfe, d.h.: sie wird nur gewährt, soweit nicht schon die gesetzlichen Krankenkassen Leistungen erbringen.

    Die Krankenkassen bezahlen die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt, unter bestimmten Umständen ebenfalls eine Haushaltshilfe. Erst dann, wenn die Leistungen der Krankenkasse nicht weiterhelfen oder nicht erbracht werden, setzen die Leistungen der Sozialhilfe ein.

    Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden. Dies gilt nicht, wenn durch die Hilfe die Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vermieden oder verzögert werden kann. Hierdurch sollen Familien möglichst lange zusammenleben können und gleichzeitig teurere stationäre Unterbringungen vermieden werden.

    Haushaltshilfe

    Nach dem Sozialgesetzbuch XII kann eine "Haushaltshilfe" dann bewilligt werden, wenn zwar der Haushalt grundsätzlich noch allein bewältigt werden kann, aber einzelne Aufgaben, z.B. Kochen, Fensterputzen, Gardinen aufhängen oder die Reinigung der Wohnung zu beschwerlich geworden sind. Insoweit erstreckt sich die Haushaltshilfe auf die Übernahme einzelner Tätigkeiten, nicht jedoch auf die Übernahme der gesamten im Haushalt anfallenden Aufgaben.

    Die Haushaltshilfe ist in der Regel zu befürworten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

    •     ein eigener Haushalt ist vorhanden,
    •     kein anderer Haushaltsangehöriger kann die Tätigkeiten im Haushalt übernehmen,
    •     es ist notwendig und sinnvoll, dass die Tätigkeiten im Haushalt weitergeführt werden.

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