Kanalanschlussbeiträge

  • Leistungsbeschreibung

    Für den Anschluss an die städtische Abwasseranlage werden die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der angeschlossenen oder anzuschließenden Grundstücke zu einem einmaligen Kanalanschlussbeitrag nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) i.V.m. der Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Rees herangezogen.

    Sofern nur Schmutzwasser eingeleitet werden darf, ist hierfür ein entsprechender Teilbeitrag zu erheben. Auch bei einem Anschluss des Niederschlagswassers ist das Grundstück zu einem entsprechenden Teilbeitrag zu veranlagen.

    Der Beitrag berechnet sich nach dem Anschluss an einen Freigefälle- oder Druckrohrkanal, der Grundstücksgröße und tatsächlichen oder möglichen baulichen, gewerblichen oder sonstigen Nutzung. Dies berücksichtigt die Anzahl der Vollgeschosse und gewerbliche oder -ähnliche Nutzungen und hängt ab von der Lage der Grundstücke in einem Bebauungsplanbereich, unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder Außenbereich (§ 35 BauGB). Kanalanschlussbeiträge werden einmalig erhoben. Sind sie für eine Fläche vollständig abgegolten, kann hierfür nicht nochmals eine Veranlagung erfolgen.

  • Rechtsgrundlage

    Die Anschlussbeitragssatzung finden Sie auf der folgenden Seite im Bereich "Bauen"

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