Abwassergebühren
Leistungsbeschreibung
Zu den Abwassergebühren (auch Kanalbenutzungsgebühren genannt) gehören die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagsabwassergebühr.
Schmutzwassergebühr
Die Gebühr wird grundsätzlich nach dem Frischwasserbezug (m³), des letzten zusammenhängenden Abrechnungszeitraumes von 12 Monaten, der der Stadt von dem jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen bekannt gegeben wurde, berechnet. Der örtliche Wasserversorger hat als Abrechnungsjahr das Kalenderjahr. Erst wenn allen Verbrauchern ihre Rechnungen vorliegen, erhält die Stadt auf elektronischen Weg die Verbrauchswerte. In der Regel geschieht dies im Frühsommer. Da die Gebührenbescheide zu diesem Zeitpunkt für das laufende Jahr schon dem Gebührenpflichtigen vorliegen müssen, können die aktuellen Werte erst im darauf folgenden Jahr berücksichtigt werden.
Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage, das aus privaten Wasserversorgungsanlagen stammt, ist der Stadt vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten unaufgefordert bis zum 05.12. eines jeden Jahres mitzuteilen.
Nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführte Wassermengen werden nur auf Antrag und gegen Vorlage geeigneter Nachweise in Abzug gebracht.
Niederschlagsabwassergebühr
Die Gebühr wird nach der bebauten und befestigten Fläche (m²) eines Grundstücks berechnet. Berücksichtig werden die Flächen, von denen das Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Sofern Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert, kann dies zu einer Ermäßigung der Niederschlagsabwassergebühren führen.
Abwassergebühren, Gebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben
(Stand 01.01.2024)
Grundgebühr pro Anschluss pro Jahr 49,67 €
Schmutzwasser je cbm Frischwasser 1,87 €
Niederschlagswasser je qm 1,25 €
Kleineinleiter-Abgabe 35,79 €Nähere Informationen zur Abwasserbeseitigung finden Sie hier:
Weiterführende Informationen
Gebühren lassen sich unterscheiden in Verwaltungs- und Benutzungsgebühren. Sie fallen an, wenn eine bestimmte Leistung in Anspruch genommen wird. Für die Veranlagung zu Gebühren gelten die gesetzlichen Grundlagen und die Regelungen des jeweils geltenden Ortsrechts.