Kindergartenbeiträge

  • Leistungsbeschreibung

    Gemäß der Satzung des Kreises Kleve erhebt das Jugendamt des Kreises Kleve (als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe) Elternbeiträge für den Besuch des Kindes in einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte. Diese Aufgabe hat der Kreis Kleve auf seine kreisangehörigen Gemeinden, also auch auf Rees, übertragen.


    Die Eltern haben dem zuständigen Träger bei der Aufnahme des Kindes und auch danach auf Verlangen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Elternbeitragsstaffel ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Geschieht dies nicht, ist nach der Satzung des Kreises Kleve (§ 2 Abs. 3, S. 5) [Elternbeitragssatzung] der höchste Elternbeitrag zu leisten.


    Nach § 23 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) dürfen seit dem 1.8.2014 von der Stadt Rees keine Elternbeiträge für gemeindefremde Kinder erhoben werden. Werden Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist, können die Elternbeiträge ab 01.08.2014 nur durch das Jugendamt des Wohnsitzes des Kindes erhoben werden.


    Für Geschwisterkinder gilt nach der Satzung des Kreises Kleve zurzeit folgende Regelung:


    Besucht mehr als ein Kind Ihrer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich für die Kinder unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höhere Beitrag zu zahlen. Die Beitragsfreiheit der Geschwisterkinder besteht auch dann, wenn das Kind, für das ohne Beitragsfreiheit der höchste Betrag zu zahlen wäre, gemäß landesgesetzlicher Regelung beitragsfrei ist. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiungen unterschiedlich hohe Beiträge und wäre für das landesgesetzlich befreite Kind nicht der höchste Betrag zu zahlen, so wird als Elternbeitrag die Differenz zwischen dem höchsten Beitrag und dem Beitrag für das gemäß landesgesetzlicher Regelung elternbeitragsfreie Kind erhoben.


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