Namensänderungen

  • Leistungsbeschreibung

    Familiennamen

    Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Das heißt bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, aber auch Namenserteilung nach neuer Sorgerechtsbegründung, nachträglicher Bestimmung eines Ehe- oder Doppelnamens usw. bietet das Bürgerliche Gesetzbuch vielfältige namensrechtliche Möglichkeiten. Für die Bearbeitung dieser Erklärungen oder Anträge ist das Standesamt zuständig. Auch Erklärungen zum Namen von Spätaussiedlern, Flüchtlingen oder Vertriebenen nimmt das Standesamt entgegen. Das gilt auch für eingebürgerte Personen, die zur Schreibweise oder Aussprache ihrer Namen oder den Wegfall von Besonderheiten, die sich durch das ausländische Namensrecht ergeben, sogenannte Angleichungserklärungen abgeben können.

    Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist im Ausnahmefall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Sie dient dazu im Einzelfall erhebliche Unzuträglichkeiten bei der Führung des vorhandenen Namens zu beseitigen. So zum Beispiel bei anstößigen, lächerlichen Namen, nach Einbürgerung bei ausländischen Namen und deren Besonderheiten, bei Familiennamen von Pflegekindern usw.

    Die Antragsformulare für die öffentlich-rechtliche Namensänderung erhalten Sie im BürgerService

    Vornamen

    Vornamen dürfen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt.
    Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.