Obdachlosenunterbringung

  • Leistungsbeschreibung

    Das Polizei- und Ordnungsrecht unterscheidet zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Obdachlosigkeit. Ein freiwillig Obdachloser (Nichtsesshafter) hat als Person, die ohne feste Unterkunft von Ort zu Ort zieht, keinen Anspruch auf Unterbringung seitens der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden. Erst wenn dieser sich dauerhaft um eine Unterkunft bemüht wird er zum unfreiwillig Obdachlosen (Obdachloser im eigentlichen Sinn). Dann besteht eine Verpflichtung zur Unterbringung aus den jeweiligen landesrechtlichen Generalklauseln. Auch Menschen, die lediglich vom Verlust der gegenwärtigen Unterkunft bedroht sind oder eine menschenunwürdige Unterkunft bewohnen gelten polizei- und ordnungsrechtlich als Obdachlose und haben einen Anspruch auf Unterbringung.

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