Reisegewerbe

  • Leistungsbeschreibung

    Ein Reisegewerbe betreibt wer,

    • gewerbsmäßig (langfristige Gewinnerzielungsabsicht)
    • ohne vorhergehende Bestellung
    • außerhalb einer gewerblichen Niederlassung (mobil / zum Beispiel Verkaufswagen oder  Verkaufsstand)
    • Waren oder Leistungen zum Kauf, Ankauf oder zur Bestellung anbietet (das heißt auch Werbegespräche) oder
    • eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt (zum Beispiel Zirkus, Fahrgeschäft, Schießbude oder ähnliches)

    Die Erlaubnis wird in Form einer Reisegewerbekarte erteilt. Diese gilt im gesamten Bundesgebiet.
  • Erforderliche Unterlagen

    Für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte ist persönlich ein Antrag zu stellen. Hierzu sind zudem folgende Unterlagen einzureichen:

    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, nicht älter als drei Monate, zu beantragen im Bürgerbüro Ihrer Wohngemeinde
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei Behörden, nicht älter als drei Monate, zu beantragen über die Gewerbeabteilung Ihrer Wohnsitz / bzw. Betriebssitzgemeinde
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Sie zuständigen Finanzamtes, nicht älter als drei Monate
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse Ihrer Wohnsitzgemeinde, nicht älter als drei Monate
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
    • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (nur bei Speisewirtschaften!)
    • Ggf. Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
    • Aufenthaltserlaubnis für Nicht-Deutsche Staatsangehörige
  • Weiterführende Informationen

    Eine Reisegewerbekarte benötigen Sie nicht,

    • wenn Sie ausschließlich auf nach der Gewerbeordnung festgesetzte Messen, Ausstellungen, Märkten, Jahrmärkten tätig sind. Bitte erkundigen Sie sich in diesen Fällen bei der jeweiligen Gemeinde in der der Markt stattfindet, ob eine Festsetzung erfolgt ist.
    • wenn Sie Obst und Gemüse und ähnliches aus eigener Produktion (Urproduktion) verkaufen. Eventuell benötigen Sie jedoch eine Sondernutzungserlaubnis.

    Wenn Sie alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, benötigen Sie eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz und keine Reisegewerbekarte.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende