Schiedsamt, Schiedspersonen, Schiedswesen

  • Leistungsbeschreibung

    Zur Schlichtung von privatrechtlichen Streitigkeiten sind Schiedsleute bestellt. Diese wurden vom Rat der Stadt Rees gewählt und vom Direktor des Amtsgerichtes vereidigt.

    In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten führen die Schiedsleute ein Güteverfahren nur über vermögensrechtliche Ansprüche durch. Die Durchführung eines solchen Güteverfahrens ist zu beantragen. In Verfahren, in denen Behörden beteiligt sind, ist die Durchführung eines Güteverfahrens ausgeschlossen. Ziel des Verfahrens ist die außergerichtliche Einigung von privatrechtlichen Streitigkeiten. Die verhandelten Streitfälle beziehen sich meistens auf nachbarschaftsrechtliche Konflikte, die größtenteils durch Intervention der Schiedsleute beigelegt werden können.

    Schiedsleute

    Bezirk 1  (Nördlich der Landesstraße 7
    Karl-Heinz Sliwa
    Forellenstraße 26 a, 46459 Rees
    Tel.: 02851 / 6817

    Bezirk 2  (Südlich der Landesstraße 7
    Tanja Hinz
    An der Friedburg 8, 46459 Rees
    Tel.: 0172/3561807


    Zuständig ist die Schiedsperson, in deren Bezirk Ihr Antragsgegner wohnt bzw. seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. 

    Die Schiedsleute vertreten sich gegenseitig.

    Detaillierte Informationen zum Schiedsamt finden Sie unter Schiedsamt, Schiedspersonen, Schiedswesen | Stadt Rees (stadt-rees.de)

     
    Weitere allgemeine Informationen über das Schiedsamt erhalten Sie über die Homepage des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen. 


    Der "Schiedsmann" ist ein ehrenamtlich tätiges Organ der Rechtspflege, das die Aufgabe der Streitschlichtung in bestimmten Strafsachen und bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrnimmt.


    Schiedsmänner und -frauen üben ihre ehrenamtliche Aufgabe als Schlichter bei bestimmten strafrechtlichen Delikten und bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus. Wegen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung einer Privatklage des Verletzten mit dem Ziel der Strafverfolgung erst zulässig, nachdem ein Sühneversuch vor dem Schiedsmann erfolglos geblieben ist.


    Das Amt des Schiedsmanns kann durch Männer und Frauen besetzt werden.