Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG)

  • Leistungsbeschreibung

    Für Baumaßnahmen mit einer Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen muss die Stadt Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG i. V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung erheben. Beitragspflichtige Teileinrichtungen sind z. B. Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Beleuchtung und Straßenoberflächenentwässerung. Nicht beitragspflichtig sind reine Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an einzelnen Stellen. Beitragspflichtig sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten der an einer Straße liegenden Grundstücke für die Möglichkeit der Inanspruchnahme. Dazu gehören unter Umständen auch Hinterlieger, die über einen Zugang oder eine Zufahrt verfügen. Selbständig bebaubare Grundstücke bilden eigene wirtschaftliche Einheiten.

    Unter Erneuerung ist der Ersatz einer verschlissenen Teileinrichtung nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer zu verstehen (z. B. rissige Fahrbahn, schadhafter Straßenoberflächenentwässerungskanal). Eine Verbesserung liegt vor, wenn z. B. eine alte Beleuchtung gegen eine Anlage nach dem neuesten Stand der Technik oder bei Gehwegen alte Plattierungen durch Asphalt mit Frostschutzunterbau ersetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Straßenfläche vorteilhafter aufgeteilt wird etwa durch zusätzliche Radwege oder separate Parkstreifen.

    Der Beitrag berechnet sich nach der Grundstücksgröße und tatsächlichen oder möglichen baulichen, gewerblichen oder sonstigen Nutzung. Dies berücksichtigt die Anzahl der Vollgeschosse und gewerbliche oder -ähnliche Nutzungen und hängt ab von der Lage der Grundstücke in einem Bebauungsplanbereich, unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Anliegeranteile hängen ab von der Einstufung der Anlage, z. B. als Anliegerstraße (75 %).
    Vor der Durchführung einer Straßenbaumaßnahme werden die Eigentümer der betroffenen Grundstücke in einer Anliegerversammlung über den Umfang der Baumaßnahme, die zeitliche Abwicklung und voraussichtliche Höhe der Beiträge informiert. Vor der endgültigen Festsetzung der Beiträge erhalten die Anlieger Anhörungen mit der voraussichtlichen Berechnung für ihr Grundstück. Die endgültigen Beiträge können erst nach der technischen Fertigstellung einer Baumaßnahme und dem Eingang der vollständigen und geprüften Schlussrechnungen ermittelt werden
  • Rechtsgrundlage

    Die entsprechende Satzung finden Sie auf der folgenden Seite.

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