Zuschüsse an Jugendgruppen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Förderrichtlinien geben Jugendgruppen die Möglichkeit, Zuschüsse zu Fahrten mit der Jugendgruppe, Lagern (zum Beispiel Pfadfinder), Gruppenarbeitsmaterial, Seminaren und Internationalen Begegnungen zu erhalten.

  • Rechtsgrundlage

    Folgende Richtlinien sind für die Gewährung von Beihilfen aus städt. Mitteln zu Kosten von Jugendwandern, Jugendlagern und sonstigen Maßnahmen der Jugenderholung im Rahmen der Jugendpflege maßgeblich:


    1.  Die Beihilfen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass

    a)  die Maßnahmen durch ihre Dauer sowie durch die Güte ihrer Vorbereitung und Durchführung geeignet sind, nachhaltig positive Wirkungen auf den Gesundheitszustand der Jugendlichen auszuüben,

     

    b) die Erholungsmaßnahmen den an sie in pädagogischer, bildungsmäßiger, führungstechnischer, hygienischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu stellenden Forderungen entsprechen. Für Gruppen von Jugendlichen sollen Erholungsmaßnahmen möglichst in Anlehnung an Jugendherbergen, Jugendferienheime und sonst. für den Erholungsaufenthalt geeignete Häuser durchgeführt werden,

     

    c) Bedingung ist, dass die Wanderführer und Lagerleiter sowie ihre Helfer eine gründliche Vorbildung für die zu leistenden Aufgaben erhalten haben und in genügender Zahl zur Verfügung stehen (auf 10 Jugendlichen in der Regel 1 Helfer),

     

    d) bei stationären Erholungsmaßnahmen ist eine Bescheinigung des Stadt- bzw. Kreisgesundheitsamtes, in dessen Bereich das Heim oder der Lagerplatz liegt, dem Antrag beizufügen. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass der Platz nach hygienischen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahme zur Sicherung der Trink- und Waschwasserversorgung, der Toilettenanlagen und der Beseitigung flüssiger und fester Abfallstoffe ausgewählt ist und Beanstandung nicht erhoben worden ist,

     

    e) die Mindeststärke einer Gruppe 8 Personen einschl. Leiter beträgt.

     

    2. Eine Überprüfung dieser Voraussetzungen entfällt, wenn vom Land oder Kreis Mittel für den gleichen Zweck zur Verfügung gestellt werden.

     

    3. Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln für den o. a. Zweck können nicht gefördert werden:

     

    a) Fahrten und Lager geschlossener Schulklassen,

     

    b) Veranstaltungen mit überwiegend religiösem oder sportlichem Charakter,

     

    c) Veranstaltungen, die eindeutig oder überwiegend den Charakter von Schulungslehrgängen tragen,

     

    d) Veranstaltungen, die sich mehr als ein Achtel ihrer Dauer auf Eisenbahn- bzw. Omnibusfahrten erstrecken,

     

    e) Fahrten, die in Verbindung mit Reisegesellschaften oder Reisebüros erfolgen, die nicht auf gemeinnütziger Basis arbeiten.

     

    4. Im Interesse der verantwortlichen Leiter der einzelnen Veranstaltungen ist für alle Teilnehmer eine Unfallversicherung und für den Leiter darüber hinaus eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

     

    5. Beihilfen können gewährt werden für alle Kinder und Jugendlichen aus der Stadt Rees, die am 01. Januar das 6. Lebensjahr vollendet hatten und am 31.12. noch keine 19 Jahre alt sind, und zwar unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller Empfänger von Wohngeld, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem SGB-II, Grundsicherungsempfänger nach dem 4. Kapitel des SGB-XII oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB-XII ist oder aber, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, mit seinem maßgeblichen Familieneinkommen, welches nach § 82 SGB-XII berechnet wird, die Einkommensgrenze nicht übersteigt, die dem zweifachen Regelsatz der Sozialhilfe nach dem SGB-XII für den Haushaltungsvorstand, Familienzuschlägen – ab dem dritten Kind in 1 ½ - facher Höhe – und den Kosten der Unterkunft entspricht.

    Darüber hinaus können unter den gleichen Voraussetzungen Jugendliche berücksichtigt werden, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden oder ohne eigenes Einkommen sind und am 31.12. das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

     

    6. Die Beihilfen betragen je teilnehmende oder förderfähige Person je Tag 16,00 €, höchstens jedoch 80 % des dem Träger der Maßnahme zu entrichtenden Eigenanteils für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten (ohne Taschengeld) für folgende Jugendfreizeitmaßnahmen:

     

    a) Jugendfahrten / Jugendlager von mindestens 3 und längstens 22 Tagen Dauer,

     

    b) Kindererholungsmaßnahmen von mindestens 9 und höchstens 31 Tagen Dauer,

     

    c) Internationale Jugendbewegungen von mindestens 9 – im Grenzland der Niederlande mindestens 3 – und höchstens 22 Tagen Dauer.

     

    Der An- und Abreisetag gelten als ein Tag.

    Zuwendungen von Sozialleistungsträgern oder sonstigen Dritten haben Vorrang.

     

    7. Anträge auf Gewährung von Beihilfen sind beim Träger der Maßnahme so rechtzeitig (25.05.) zu stellen, dass dieser die Anträge bis spätestens 31.05. für das laufende Haushaltsjahr der Stadt Rees einreichen kann. Gehen bis zu diesem Zeitpunkt mehr Anträge ein, als Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen, so sind die Beträge im gleichen Verhältnis zu kürzen. Später eingehende Anträge können nur noch dann berücksichtigt werden, wenn noch Mittel vorhanden sind. Der Antrag steht hier zum Download bereit. > Antrag Zuschuss


    8. Die Beihilfen sind unmittelbar an die Träger der Maßnahme auszuzahlen, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind.

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    9. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Rees, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

     

    10. Spätestens 3 Wochen nach Beendigung der Erholungsmaßnahme ist vom Träger ein Verwendungsnachweis vorzulegen, in dem im Einzelnen nachgewiesen werden muss:

     

    a) Art der Erholungsmaßnahme,

    b) Bestätigung, dass die geförderten Personen (namentliche Liste mit Geburtsdaten und Wohnungsangaben) an der Maßnahme auch teilgenommen haben,

    c)  Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters der Maßnahme,

    d)  Zeitpunkt und Ort der Durchführung.

     

    11. Zuviel gezahlte Beihilfen sind vom Träger der Maßnahme zu erstatten.

     

    12. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft.


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