Schiedsamt, Schiedspersonen, Schiedswesen
Zur Schlichtung von privatrechtlichen Streitigkeiten wie z.B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen sind ehrenamtlich tätige Schiedsleute bestellt. Diese wurden vom Rat der Stadt Rees gewählt und vom Direktor des Amtsgerichtes vereidigt.
Schiedsleute bieten Ihnen als anerkannte Gütestelle eine einfache und kostengünstige Möglichkeit der Streitschlichtung. Durch den Schiedsmann/die Schiedsfrau muss nicht zwangsläufig ein Gericht in Anspruch genommen werden. Ziel des Verfahrens ist die außergerichtliche Einigung von privatrechtlichen Streitigkeiten.
In bestimmten Fällen kann ein gerichtliches Verfahren sogar erst nach einem Schlichtungsversuch eingeleitet werden.
Streitigkeiten schlichten
Schiedsämter können auch bei strafrechtlichen Auseinandersetzungen (z.B. Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung) tätig werden. Besteht die Absicht, eine dieser Straftaten gerichtlich zu verfolgen, ist ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch verpflichtend. Erst wenn dieser erfolglos verläuft, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.
Erforderliche Unterlagen
Um ein Verfahren bei einem Schiedsamt einzuleiten, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- einen Antrag mit
- Namen und Anschriften der Parteien, ggfs. gesetzliche Vertreter
- Benennung der Streitpunkte
- Unterschrift von der antragstellenden Partei
- Abschrift des Antrages für die Gegenseite
Die erforderlichen Unterlagen für ein Verfahren können beim jeweiligen Schiedsmann/ bei der jeweiligen Schiedsfrau erfragt werden.
- einen Antrag mit
Kosten
Bei einem Verfahren bei den Schiedsämtern beträgt die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung 20,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 30,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson bis auf 50,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen. (§§45 und 46 SchAG NRW)
Verfahrensablauf
Um das Verfahren bei einem Schiedsamt einzuleiten, muss bei der zuständigen Schiedsperson ein schriftlicher Antrag eingehen. Alternativ kann der Antragsteller sein Anliegen mündlich vorbringen.
Die Schiedsperson lädt beide Parteien frist- und formgerecht zur Schlichtungsverhandlung ein. Beide Parteien sind verpflichtet persönlich, oder durch einen gesetzlichen Vertreter, zum Termin zu erscheinen. Sollte es innerhalb der Schlichtungsverhandlung zu einer Einigung kommen, wird diese protokolliert.
Rechtsgrundlagen
Hinweise
Zuständig ist die Schiedsperson, in deren Bezirk Ihr Antragsgegner wohnt bzw. seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
Die Schiedsleute vertreten sich gegenseitig.
Links
- Broschüre Rechtsprobleme an der Gartengrenze:
https://broschuerenservice.justiz.nrw/justizministerium/shop/Rechtsprobleme_an_der_Gartengrenze.
- Datenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen:
https://streitschlichtung.nrw.de/JOLStreit/
- Webseite des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.:
https://www.schiedsamt.de/startseite
- Webseite des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen - Landesvereinigung NRW:
http://www.bds-nrw.com/166.html
- Die Bedeutung der vorgerichtlichen Streitschlichtung durch Schiedsämter und Schiedsstellen:
https://www.schiedsamt.de/fileadmin/gst/Info-Schriften/Heft-Nr.01-09.03.2022.pdf