Informationen zur Bundestagswahl 2025
Bundestagswahl 2025
Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt, bei der die Abgeordneten des Bundestages für vier Jahre gewählt werden.
Wahlsystem
Bei der Bundestagswahl hat jede Wählerin / jeder Wähler zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird die Kandidatin / der Kandidat des Wahlkreises gewählt. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt zur Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Dreimonatsfrist gilt nicht im Falle der Rückkehr von Wahlberechtigten aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland. Sonderregelungen im Hinblick auf das Innehaben einer Wohnung gelten für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes, Binnenschiffer/innen sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes und im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie andere Untergebrachte.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie entweder
1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Weitere Informationen zur Wahlberechtigung und zum Antragserfordernis für diesen Personenkreis stehen auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin zur Verfügung.
Wählerverzeichnis
Damit die Wahlberechtigten Ihr Wahlrecht ausüben können, müssen sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen.
Eintragung von Amts wegen
Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag: 12.01.2025) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind. Gleiches gilt auch für Wahlberechtigte, die zwar nicht mit der Hauptwohnung, aber mit bestimmten Besonderheiten bei der Gemeinde gemeldet sind (z. B. Insassen einer JVA etc.).
Eintragung auf Antrag
Die übrigen Wahlberechtigten müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (02.02.2025) schriftlich beantragen.
Umzüge von einer Gemeinde zur anderen Gemeinde innerhalb des Bundesgebietes
Erfolgt die Anmeldung nach dem Stichtag (12.01.2025) und bis zum 21. Tag vor der Wahl (02.02.2025), so erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag. In diesem Falle benachrichtigt die Zuzugsgemeinde die Fortzugsgemeinde, damit diese die wahlberechtigte Person aus ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn kein Antrag gestellt wird, verbleibt die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde.
Im Falle einer Anmeldung bei der Zuzugsgemeinde nach dem 21. Tag vor der Wahl (02.02.2025) verbleibt die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde. Es besteht für sie die Möglichkeit, im dort vorgesehenen Wahlbezirk zu wählen oder einen Wahlschein zu beantragen.
Entsprechendes wie bei Umzügen von einer Gemeinde zur anderen Gemeinde innerhalb des Bundesgebietes gilt bei der Neuanmeldung einer wahlberechtigten Person, bei der Verlegung der Hauptwohnung in eine andere Gemeinde sowie bei der Rückkehr einer wahlberechtigten Person aus dem Ausland.
Umzüge innerhalb derselben Gemeinde
Bei Umzügen nach dem Stichtag (12.01.2025) verbleibt die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes, für den sie am Stichtag gemeldet war.
Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland
Ein Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland (mit Abmeldung) nach dem Stichtag (12.01.2025) lässt das Wählerverzeichnis und das Wahlrecht unberührt.
Wahlbenachrichtigung
Voraussichtlich gegen Ende Januar 2025 werden an alle wahlberechtigten Reeser Bürgerinnen und Bürger zentral die Wahlbenachrichtigungen verschickt. Die Wahlbenachrichtigung enthält Informationen darüber, dass und wie die Wahl durchgeführt wird und in welchem Wahlraum gewählt werden kann.