Informationen zur Kommunalwahl 2025
Kommunalwahlen
Unter dem Begriff Kommunalwahlen versteht man die folgenden für die Stadt Rees maßgeblichen Wahlarten:
- Wahl für das Amt der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Stadt Rees
- Wahl der Mitglieder für den Rat der Stadt Rees
- Wahl für das Amt der Landrätin bzw. des Landrates des Kreises Kleve
- Wahl der Mitglieder für den Kreistag des Kreises Kleve
Alle fünf Jahre wählen die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen ihre Kommunalvertretungen. Die nächsten Kommunalwahlen finden am 14.09.2025 statt. Die neue Wahlperiode beginnt ab dem 01.11.2025.
Besonderheit für die Stadt Rees bei den Kommunalwahlen 2025:
Nach der Wahl des bis zum 14.12.2022 amtierenden Bürgermeisters der Stadt Rees, Herrn Christoph Gerwers, zum Landrat des Kreises Kleve wurde Herr Sebastian Hense in der Neuwahl am 23.04.2023 zum Bürgermeister der Stadt Rees gewählt. Aufgrund dieser zwischenzeitlich erfolgten Wahlen bleiben sowohl der Landrat des Kreises Kleve als auch der Bürgermeister der Stadt Rees bis zum Ende der nächsten Wahlperiode im Amt, also bis zum 31.10.2030. Somit findet bei den Kommunalwahlen am 14.09.2025 keine Wahl für das Amt der Landrätin bzw. des Landrats des Kreises Kleve und keine Wahl für das Amt der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Stadt Rees statt.
Wahl des Rates der Stadt Rees
Für die Wahl des Rates der Stadt Rees ist das Stadtgebiet Rees in 17 Wahlbezirke eingeteilt worden. Die Wählerinnen und Wähler haben für die Wahl eine Stimme zur Verfügung, die für eine Kandidatin oder einen Kandidaten im jeweiligen Wahlbezirk abgegeben werden kann. Insgesamt sind 34 Ratssitze zu besetzen. 17 Sitze werden durch die Kandidatinnen und Kandidaten besetzt, die in den jeweiligen Wahlbezirken die meisten Stimmen auf sich vereinigen, also ein Direktmandat erwerben. Die weiteren 17 Sitze werden aufgrund des prozentualen Ergebnisses jeder Partei oder Wählergruppe in der Reihenfolge der Nominierungen auf den Reservelisten vergeben.
Erhält eine Partei oder Wählergruppe durch die Direktmandate in den Wahlbezirken mehr Sitze als ihr nach der Stimmenanzahl zustehen, so wird die Gesamtzahl der Sitze so weit erhöht, dass auch die übrigen Parteien und Wählergruppen eine ihrem Stimmenanteil entsprechende Anzahl von Mandaten erreichen. Unter Wahrung des Verhältnisausgleichs erhält eine Partei oder Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, einen weiteren Sitz (Zusatzmandat).
Wählbarkeit
In den Rat der Stadt und in den Kreistag kann gewählt werden, wer am Wahltag
- wahlberechtigt ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre/seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt zur Kommunalwahl ist, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet ihre/seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
Wählerverzeichnis
Damit die Wahlberechtigten Ihr Wahlrecht ausüben können, müssen sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
Eintragung von Amts wegen
Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag, 03.08.2025) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind.
Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag (03.08.2025) bis zum 16. Tag vor der Wahl (29.08.2025) zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Sie sind dann im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde zu streichen.
Wahlberechtigte zur Kreiswahl, die bisher eine Wohnung in einer anderen kreisangehörigen Gemeinde desselben Kreises gehabt haben, nach dem 16. Tag vor der Wahl (29.08.2025) zuziehen und vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen für die Kreiswahl in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie sind dann im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde zu streichen. In der Fortzugsgemeinde bereits abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig.
Eintragung bei Wohnungswechsel mit Anmeldung
Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag (03.08.2025) und bis zu dem Tag des Endes der Einsichtsfrist (29.08.2025) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung,
a) innerhalb der Gemeinde von einem Wahlbezirk in einen anderen verlegen oder
b) innerhalb desselben Kreises von einer Gemeinde in eine andere verlegen,
werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung maßgeblichen Stimmbezirks eingetragen und können nur dort wählen. Bereits erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig.
In das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag (03.08.2025) ihre Wohnung aus dem Wahlgebiet (Stadt Rees) verlegen oder deren Wohnung im Wahlgebiet (Stadt Rees) zur Nebenwohnung wird, sind sie aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.
Eintragung auf Antrag
Die übrigen Wahlberechtigten müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich beantragen. Dies gilt für wohnungslose Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinde am Stichtag (03.08.2025) bzw. die Insassen einer Justizvollzugsanstalt, die dort nicht gemeldet sind. Der Antrag kann nur bis zum Beginn der Einsichtsfrist, dem 20. Tag vor der Wahl (25.08.2025), gestellt werden.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die von der Meldepflicht befreit sind, können auf Antrag, der bis zum 16. Tag vor der Wahl (29.08.2025) gestellt sein muss, ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. Der entsprechende Antrag sowie Hinweise zur Eintragung ins Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Unionsbürgern, die von der Meldepflicht befreit sind, können mit den nebenstehenden Links aufgerufen werden.